Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.06.1965

Geschäftszahl

1444/64

Rechtssatz

Heimarbeiter sind Arbeitnehmer; vom Arbeitgeber an sie gezahlte Heimarbeiterzuschläge sind in die Beitragsgrundlage für den Ausgleichsfonds für Kinderbeihilfe einzubeziehen.

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E 21.6.1965, 1444/64 #1 VwSlg 3296 F/1965

Beachte

y7199;

yk8605