Verwaltungsgerichtshof
21.06.1965
1444/64
Heimarbeiter sind Arbeitnehmer; vom Arbeitgeber an sie gezahlte Heimarbeiterzuschläge sind in die Beitragsgrundlage für den Ausgleichsfonds für Kinderbeihilfe einzubeziehen.
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E 21.6.1965, 1444/64 #1 VwSlg 3296 F/1965
y7199;
yk8605