Verwaltungsgerichtshof
19.11.1964
1404/64
Wird eine Alkotestuntersuchung aus was immer für einem Grunde nicht durchgeführt, so können Kosten hiefür nicht auferlegt werden, da solche nur vom Untersuchten zu tragen sind, falls anläßlich der Untersuchung eine Alkoholbeeinträchtigung (Absatz eins,) festgestellt wurde.
ECLI:AT:VWGH:1964:1964001404.X02