Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.11.1964

Geschäftszahl

1404/64

Rechtssatz

Wird eine Alkotestuntersuchung aus was immer für einem Grunde nicht durchgeführt, so können Kosten hiefür nicht auferlegt werden, da solche nur vom Untersuchten zu tragen sind, falls anläßlich der Untersuchung eine Alkoholbeeinträchtigung (Absatz eins,) festgestellt wurde.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1964:1964001404.X02