Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.02.1965

Geschäftszahl

1330/64

Rechtssatz

Eine ohne zeitliche Beschränkung jedermann zugängliche Polizeiwachstube ist ein öffentlicher Ort, wobei hiefür die Zahl der anwesenden Sicherheitswachebeamten und die Tatzeit ohne Belang ist. (Hier: 2 Polizisten - Mitternacht)