Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.02.1965

Geschäftszahl

1330/64

Rechtssatz

Als öffentlicher Ort im Sinne des Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, 1. Fall EGVG hat jeder Ort zu gelten, der jederzeit von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis betreten werden kann.