Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.1966

Geschäftszahl

1233/64

Rechtssatz

Bei Planierraupen mit auswechselbaren Arbeitsgeräten fallen nur die Arbeitsgeräte in die TNr 84.23 ZTG 1958 (Vergütungsgruppe 4), die Unterwagen sind als Traktoren in die TNr 87.01 C ZTG 1958 (Vergütungsgruppe 3) einzureihen.