Verwaltungsgerichtshof
24.02.1966
1233/64
Bei Planierraupen mit auswechselbaren Arbeitsgeräten fallen nur die Arbeitsgeräte in die TNr 84.23 ZTG 1958 (Vergütungsgruppe 4), die Unterwagen sind als Traktoren in die TNr 87.01 C ZTG 1958 (Vergütungsgruppe 3) einzureihen.