Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.03.1966

Geschäftszahl

1185/64

Rechtssatz

Unter das Neuerungsverbot des Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965 fallen auch Rechtsausführungen, wenn deren Richtigkeit nur auf Grund von Feststellungen überprüft werden können, die im Verwaltungsverfahren deswegen unterblieben sind, weil der Beschwerdeführer in diesem Verfahren untätig geblieben ist.