Verwaltungsgerichtshof
05.12.1966
1182/64
Bei den in der Niederösterreichischen Bauordnung für Rauchfänge aufgestellten Erfordernissen (Paragraphen 71, ff) handelt es sich vor allem um solche, die dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und damit insbesondere dem öffentlichen Interesse dienen.