Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.12.1966

Geschäftszahl

1182/64

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Baugebrechen vorliegt und ob dessen Beseitigung im öffentlichen Interesse liegt oder nicht ist es völlig gleichgültig, wer das erstmalige einschreiten der Baubehörde veranlaßt hat.