Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.12.1966

Geschäftszahl

1182/64

Rechtssatz

Ein baupolizeilicher Auftrag, der eine Vollziehungsverfügung ist, muß so bestimmt sein, daß sein Spruch Titel einer Vollstreckungsverfügung sein kann. Er muß daher nicht nur das Baugebrechen beschreiben, sondern auch angeben, in welcher Weise der bauordnungswidrige Zustand zu beseitigen ist. (Hinweis auf E vom 5.12.1951, Zl. 1009/50, VwSlg. 2356 A/1950)