Verwaltungsgerichtshof
05.12.1966
1182/64
Ein baupolizeilicher Auftrag, der eine Vollziehungsverfügung ist, muß so bestimmt sein, daß sein Spruch Titel einer Vollstreckungsverfügung sein kann. Er muß daher nicht nur das Baugebrechen beschreiben, sondern auch angeben, in welcher Weise der bauordnungswidrige Zustand zu beseitigen ist. (Hinweis auf E vom 5.12.1951, Zl. 1009/50, VwSlg. 2356 A/1950)