Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.12.1966

Geschäftszahl

1182/64

Rechtssatz

Die Behebung eines an einem Rauchfang festgestellten Gebrechens liegt, da die Vorschriften der Paragraphen 71, ff auch dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen dienen, im öffentlichen Interesse und berechtigt die Behörde, einen Instandsetzungsauftrag zu erteilen.