Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1964

Geschäftszahl

1117/64

Rechtssatz

Ob das Finanzamt von der Bestimmung des Paragraph 276, BAO Gebrauch macht, hängt lediglich vom behördlichen Willensentschluß ab, auf den Einfluß zu nehmen der Partei kein Recht zusteht. Die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung ist auch dann zulässig, wenn der Berufungswerber den Antrag gestellt hat, sein Rechtsmittel, wenn ihm nicht stattgegeben werden sollte, unmittelbar der Berufungsbehörde vorzulegen.

*

E 21.9.1964, 1117/64 #2

Beachte

y17034;