Verwaltungsgerichtshof
23.11.1965
1100/64
Wenn die Behörde erster Instanz bei Erlassung einer Verfügung oder eines Bescheides nicht ausdrücklich zu verstehen gibt, in welcher Vollziehung sie tätig geworden ist, kann diese Frage nur durch Schlußfolgerungen aus bestimmten Symptomen und Merkmalen, welche der jeweiligen Entscheidung zu eigen sind, gelöst werden. Ein solcher Schluß läßt sich aus der Art der hiebei angewendeten Rechtsvorschrift ziehen.
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E VS 23.11.1965, 1100/64 #1 VwSlg 6803 A/1965
y25427;