Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.1964

Geschäftszahl

0914/64

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2496/56 E 26. Juni 1959 VwSlg 5007 A/1959 RS 2

Stammrechtssatz

Die gegenüber den Parteien und Beteiligten bestehende Begründungspflicht der Behörde reicht nicht weiter als das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse.