Verwaltungsgerichtshof
27.11.1964
0914/64
GRS wie 2496/56 E 26. Juni 1959 VwSlg 5007 A/1959 RS 2
Die gegenüber den Parteien und Beteiligten bestehende Begründungspflicht der Behörde reicht nicht weiter als das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse.