Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.1964

Geschäftszahl

0884/64

Rechtssatz

Ein subjektives öffentliches Recht des Anrainers kann sich nur aus bestehenden Bauvorschriften, nicht aber aus der der Behörde allenfalls an die Hand gegebenen Möglichkeit, derartige Bestimmungen festzusetzen herleiten.