Verwaltungsgerichtshof
14.09.1964
0884/64
Wenn die örtlichen Verbauungsvorschriften für das zu bebauende Grundstück die geschlossene Bauweise festgesetzt haben und eine hintere Baufluchtlinie, welche die Situierung eines geplanten Gebäudes in der vorgesehenen Entfernung von der Baulinie ausschließen würde, nicht festgesetzt ist, besteht kein Anspruch des Nachbarn auf Freihaltung eines Seitenabstandes an seiner Grundgrenze.