Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.1965

Geschäftszahl

0773/64

Rechtssatz

Die persönliche Arbeitspflicht ist als Wissensmerkmal der persönlichen Abhängigkeit zu werten und ist im Falle des Fehlens dieses Merkmales selbst dann, wenn weitere Merkmale der betreffenden Beschäftigung für eine abhängige Beschäftigung sprechen, ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit und damit die Sozialversicherungspflicht nicht gegeben.(Hinweis auf E vom 20.11.1963, Zl. 0859/63)