Verwaltungsgerichtshof
19.10.1964
0755/64
Die Stadt Wien ist nicht berechtigt, Instandsetzungskosten für Beschädigungen, die durch Verschulden ihrer Organe entstanden sind, mittels Gebührenbescheid vorzuschreiben. Die fehlende Aufgliederung der Kosten der Instandsetzungsarbeiten im Gebührenbescheid bildet einen Begründungsmangel.