Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.1964

Geschäftszahl

0755/64

Rechtssatz

Die Stadt Wien ist nicht berechtigt, Instandsetzungskosten für Beschädigungen, die durch Verschulden ihrer Organe entstanden sind, mittels Gebührenbescheid vorzuschreiben. Die fehlende Aufgliederung der Kosten der Instandsetzungsarbeiten im Gebührenbescheid bildet einen Begründungsmangel.