Verwaltungsgerichtshof
18.09.1964
0737/64
Die Hinterbliebenenrente wird der Gattin eines Selbstmörders gemäß Paragraph 34, KOVG 1957 nur dann gewährt, wenn der Selbstmord mittelbar oder unmittelbar eine Folge der anerkannten Dienstbeschädigungsleiden gewesen sein kann oder auf die Folgen des Wehrdienstes oder der dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen ist.