Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.1964

Geschäftszahl

0737/64

Rechtssatz

Die Hinterbliebenenrente wird der Gattin eines Selbstmörders gemäß Paragraph 34, KOVG 1957 nur dann gewährt, wenn der Selbstmord mittelbar oder unmittelbar eine Folge der anerkannten Dienstbeschädigungsleiden gewesen sein kann oder auf die Folgen des Wehrdienstes oder der dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen ist.