Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.1964

Geschäftszahl

0692/64

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1303/54 B 19. Jänner 1955 RS 1

Daraus folgend weiters: Bei Bescheiderlassung zwischen Einbringung der Beschwerde und Einleitung des Vorverfahrens ist ein Kostenzuspruch nach Paragraph 47, Absatz 3, VwGG 1952 nicht möglich.

Stammrechtssatz

"Fristgerechte Erlassung" iSd Paragraph 47, Absatz 3, VwGG 1952 ist nicht die Erlassung des Bescheides innerhalb der im Paragraph 27, VwGG bestimmten Frist von sechs Monaten, sondern die Bescheiderlassung innerhalb der nach Paragraph 36, Absatz 2, VwGG 1952 erteilten Frist.