Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.1964

Geschäftszahl

0623/64

Rechtssatz

Bei der Ermittlung des Einkommens als Grundlage der Bemessung einer Zusatzrente ist hinsichtlich der Berücksichtigung der Erträgnisse eines Weingartens nur maßgebend, ob der Wein dem Bewirtschafter wertmäßig zugeflossen ist, nicht aber, ob dieser den Wein selbst verbraucht.