Verwaltungsgerichtshof
29.04.1965
0447/64
GRS wie 0088/48 E 9. Juni 1950 Vwslg 1507 A/1950 RS 2
Die Strafbemessung ist der Überprüfung durch den VwGH entzogen, wenn die Behörde von dem ihr hiebei zustehenden Ermessen keinen gesetzwidrigen Gebrauch gemacht hat.