Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.1965

Geschäftszahl

0443/64

Rechtssatz

Der Umbau einer Heizanlage auf Ölfeuerung bedarf gem Paragraph 45, Tir BO eine baupolizeiliche Bewilligung. (Vermerk: Auch die Betrauung einer konzessionierten Firma mit der Planung und Durchführung des Einbaues einer Ölfeuerung befreit den Bauherrn nicht von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit bei konsenslosen Einbau)