Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.1964

Geschäftszahl

0423/64

Rechtssatz

Wenn bei einem Verkehrsunfall eine Person auch nur leicht verletzt worden ist, ist die sofortige Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle erforderlich.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1964:1964000423.X01