Verwaltungsgerichtshof
09.04.1965
0379/64
GRS wie 0421/49 B 12. Jänner 1950 VwSlg 1172 A/1950 RS 1
Die Bestellung zum öffentlichen Verwalter bedeutet die Betrauung mit einem Amt, auf dessen Beibehaltung dem öffenlichen Verwalter kein Anspruch zukommt.