Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.04.1965

Geschäftszahl

0379/64

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0421/49 B 12. Jänner 1950 VwSlg 1172 A/1950 RS 1

Stammrechtssatz

Die Bestellung zum öffentlichen Verwalter bedeutet die Betrauung mit einem Amt, auf dessen Beibehaltung dem öffenlichen Verwalter kein Anspruch zukommt.