Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.04.1965

Geschäftszahl

0379/64

Rechtssatz

Gattin und Sohn eines Dienstbeschädigten können kein Berufungsrecht im eigenen Namen aus ihren Unterhaltsrechten bzw. - pflichten ableiten, wenn der Beschädigte ein Rechtsmittel gegen einen abweislichen Bescheid über seinen Versorgungsanspruch nicht einbringen will.