Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.09.1965

Geschäftszahl

0365/64

Rechtssatz

Die etwaige Vertretungsbefugnis der Arbeiterkammer vor Behörden (hier: Finanzamt) umfaßt jedenfalls nicht Arbeitnehmer, die nicht der einschreitenden bzw überhaupt keiner Arbeiterkammer angehören.