Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.06.1964

Geschäftszahl

0323/64

Rechtssatz

Ein in der Verschlimmerungsanzeige geltend gemachtes Leiden ist auch dann Gegenstand des zweitinstanzlichen Verfahrens, wenn es im Bescheid der römisch eins. Instanz nicht berücksichtigt wurde. (Hinweis auf E vom 5. Mai 1964, Zl. 2110/63)

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

0356/64 E 5. Juni 1964