Verwaltungsgerichtshof
07.10.1964
0174/64
GRS wie 2030/59 E 16. Februar 1962 RS 1
Mag auch ein Werk, wenn es tatsächlich eine künstlerische Schöpfung ist, selbst dann noch ein Kunstwerk bleiben, wenn es wirtschaftlichen bzw Gebrauchszwecken dient, so kann von einer künstlerischen Tätigkeit eines Gebrauchsgraphikers doch nur dann gesprochen werden, wenn die von ihm hergestellten Einwürfe in ihrer überwiegenden Mehrzahl als graphische Kunstwerke anzusehen sind und nicht bloß Erzeugnisse darstellen, die das Niveau einer erlernbaren Technik nicht überschreiten, mögen sie auch - wie im Beschwerdefall behauptet - "eigentümlich geistige Schöpfungen" sein.
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E 16.2.1962, 2030/59 #1