Verwaltungsgerichtshof
08.05.1964
0118/64
GRS wie 2400/50 E 14. November 1951 VwSlg 2316 A/1951 RS 2
Hilflosigkeit iSd Paragraph 18, KOVG ist schon dann gegeben, wenn der Beschädigte zur Vornahme auch nur einer lebenswichtigen Verrichtung der Hilfe einer anderen Person bedarf. Lebenswichtig ist eine Verrichtung, die nicht unterbleiben darf, ohne daß der Betroffene in absehbarer Zeit dem Untergang oder dem Verkommen ausgesetzt wäre.