Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.04.1964

Geschäftszahl

0077/64

Rechtssatz

Ein schriftlicher Bescheid wird für den Empfänger in der Form rechtswirksam, die dem Inhalt der zugestellten Bescheidausfertigung entspricht, auch wenn diese mit dem in den Akten befindlichen Originalbescheid nicht übereinstimmt.