Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.1964

Geschäftszahl

0003/64

Rechtssatz

Versicherungsprämien können als Sonderausgaben nur insoweit Berücksichtigung finden, als diese Berücksichtigung mit dem Zweck der Kriegsopferversorgung vereinbar war.