Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.04.1964

Geschäftszahl

2355/63

Rechtssatz

Das nicht von staatlichen Organen, sondern von einer Kirchengemeinde (hier der griechisch-orientalischen Kirche) beschlossene Statut fällt als eine Angelegenheit der Verfassung und der Organisation der Kirchengemeinde unter die "inneren Angelegenheiten", die durch Artikel 15, StGG der selbstständigen Ordnung und Verwaltung der Kirche, also der kirchlichen Autonomie, verfassungsrechtlich übertragen sind. Dieses Statut stellt kein staatliches Gesetz iSd Artikel 18, Absatz eins, B-VG dar.