Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.12.1964

Geschäftszahl

2327/63

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0077/62 E 9. Mai 1962 RS 2

Stammrechtssatz

Zum Tatbestand des Paragraph 34, AVG genügt, dass die Schreibweise eine objektiv beleidigende ist, dh die Anstandspflicht gegenüber der Behörde verletzt; eine beleidigende Absicht (ein "animus iniuriandi") wird zum gesetzlichen Tatbestand nicht gefordert (BGH E 19.6.1936 Slg 961 A).