Verwaltungsgerichtshof
20.03.1964
2274/63
GRS wie 2060/49 E 19. Oktober 1950 VwSlg 1700 A/1950 RS 2
Wo eine augenfällige Unterordnung eines Beschäftigten deshalb nicht zutage treten kann, weil die Art des Beschäftigungsverhältnisses eine dauernde persönliche Berührung der Beteiligten ausschließt, kann deshalb nicht auf Unabhängigkeit und Selbständigkeit des Beschäftigen geschlossen werden.