Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.03.1964

Geschäftszahl

2274/63

Rechtssatz

Für die Frage der Sozialversicherungspflicht sind nur die zwingenden Bestimmungen des ASVG und des AlVG 1958, nicht aber "allfällig gegenteilige Vereinbarungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer" ausschlaggebend.