Verwaltungsgerichtshof
10.03.1964
2230/63
Die Anwendung des Kumulationsprinzipes, daß die Strafen nebeneinander zu verhängen sind, schließt nicht die Erlassung getrennter, zeitlich aufeinanderfolgender Straferkenntnisse gegen denselben Beschuldigten bezüglich verschiedener Verwaltungsübertretungen aus, mögen diese auch gleichzeitig zur Anzeige gebracht worden sein. Eine spätere Bestrafung ist lediglich dann unzulässig, wenn bezüglich der Übertretung eine Einstellung gemäß Paragraph 45, VStG erfolgt oder Verjährung eingetreten ist.