Verwaltungsgerichtshof
07.05.1965
2208/63
Der Grundsatz von Treu und Glauben vermag nicht auszuschließen, daß gegenüber einer von einem Finanzamt zunächst vertretenen unrichtigen Rechtsansicht später die richtige Ansicht zur Anwendung kommt.
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E 7.5.1965, 2208/63 #4 VwSlg 3272 F/1965
y14188;