Verwaltungsgerichtshof
25.02.1964
2199/63
Nach dem Grundsatz der verfassungskonformen Gesetzesauslegung dürfen Rechtsvorschriften nicht so ausgelegt werden, daß das Auslegungsergebnis mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 18, Absatz eins, B-VG in Widerspruch gerät, wonach Verwaltungsbehörden durch das Gesetz nicht zu einem Handeln ermächtigt werden dürfen, das durch das Gesetz inhaltlich nicht hinreichend vorausbestimmt ist.