Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.07.1964

Geschäftszahl

2175/63

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1874/63 E 19. Dezember 1963 VwSlg 6194 A/1963 RS 1

Stammrechtssatz

Die Erhöhung der Blindenzulage wegen eines neben der Blindheit bestehenden Leidens ist nur dann zulässig, wenn die Dienstbeschädigung eine wesentliche Bedingung nicht nur des erhöhten Pflegebedürfnisses sondern auch des zur Blindheit hinzutretenden Leidens ist.