Verwaltungsgerichtshof
18.11.1964
1996/63
GRS wie 0144/63 E 20. November 1963 RS 1
(Hier: Schaumalen mittels der Eingeweide eines geschlachteten Lammes in einem Kellerlokal, dass durch 3 Fenster von Gasse einzusehen war).
Die Ordnung an öffentlichen Orten kann auch dann gestört werden, wenn das Verhalten, welches Ärgernis zu erregen geeignet ist, auf einem privaten Grundstück unmittelbar neben einer öffentlichen Straße gesetzt wurde, sodaß sich die Auswirkungen dieses Verhaltens auf öffentliche Orte erstreckten.