Verwaltungsgerichtshof
03.03.1964
1985/63
Paragraph 38, AVG 1950 räumt einer Partei keinen Anspruch auf Aussetzung des Verfahrens ein. Ein solches Recht kann nur aus der jeweils in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift abgeleitet werden.
(Hier iZm einem Verfahren, betreffend die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage und der Vorfrage der zulässigen Anzahl der Dienstnehmer nach der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung: die Gewerbeordnung enthält keine derartige Bestimmung).