Verwaltungsgerichtshof
20.03.1964
1972/63
Wenn nach dem ärztlichen SV Gutachten der größere Anteil an der Hilflosigkeit dem akausalen Leidenszustand zufällt und dieser mit 60 %, der kausale Leidenszustand hingegen mit 40 % eingeschätzt wird, so kann nicht mehr von einer annähernden Gleichwertigkeit der Leidenszustände gesprochen werden.