Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.03.1964

Geschäftszahl

1972/63

Rechtssatz

Ein Anspruch auf Pflegezulage besteht auch dann, wenn sich die Hilflosigkeit eines Kriegsbeschädigten aus dem Zusammenwirken der Dienstbeschädigung als einer wesentlichen Bedingung mit anderen wesentlichen Bedingungen ergibt. Wesentlich ist jede Bedingung, die in ihrer Wirkung den anderen Bedingungen nach Bedeutung und Tragweite annähernd gleichwertig ist (Hinweis E 21.5.1962, 2297/59).