Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.05.1964

Geschäftszahl

1970/63

Rechtssatz

Ausgaben für Medikamente, Rezeptgebühren und sonstige Kosten der Heilbehandlung sind jedenfalls insoweit nicht absetzbar, als der Zusatzrentenwerber selbst oder als Angehöriger gesetzlich krankenversichert ist.