Verwaltungsgerichtshof
23.06.1964
1951/63
Die Bewertung eines bestimmten Teiles einer vom Dienstgeber gewährten Zulage als Aufwandsentschädigung wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass der unmittelbare Anlass der Gewährung dieser Zulage die Erbringung einer Mehrleistung war.