Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.1964

Geschäftszahl

1951/63

Rechtssatz

Die Bewertung eines bestimmten Teiles einer vom Dienstgeber gewährten Zulage als Aufwandsentschädigung wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass der unmittelbare Anlass der Gewährung dieser Zulage die Erbringung einer Mehrleistung war.