Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.04.1964

Geschäftszahl

1843/63

Rechtssatz

Der in einer schriftlichen Eingabe enthaltene Satz "Es darf nicht dem MUTWILLEN eines Wachebeamten überlassen bleiben, entgegen der üblichen Gepflogenheit Strafmandate zu verhängen und Strafanzeigen zu erstatten" stellt eine beleidigende Schreibweise iSd Paragraph 34, Absatz 3, AVG 1950 dar.