Verwaltungsgerichtshof
15.04.1964
1843/63
Der in einer schriftlichen Eingabe enthaltene Satz "Es darf nicht dem MUTWILLEN eines Wachebeamten überlassen bleiben, entgegen der üblichen Gepflogenheit Strafmandate zu verhängen und Strafanzeigen zu erstatten" stellt eine beleidigende Schreibweise iSd Paragraph 34, Absatz 3, AVG 1950 dar.