Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.03.1964

Geschäftszahl

1820/63

Rechtssatz

Fehlt einer Erledigung nicht nur jedes äußere Merkmal eines Bescheides (zB Bezeichnung als Bescheid, Rechtsmittelbelehrung usw), sondern besteht auch keine Rechtsvorschrift, welche die belangte Behörde zu einem bescheidmäßigen Abspruch solcher Art ermächtigt hätte, so kann nicht angenommen werden, dass die Behörde entgegen dem Gesetz einen Bescheid zu erlassen beabsichtigt.