Verwaltungsgerichtshof
11.03.1964
1820/63
Von einem Bescheid kann nur dann die Rede sein, wenn in einer Angelegenheit der obrigkeitlichen Verwaltung der Wille der Behörde darauf gerichtet ist, in einer förmlichen und der Rechtskraft fähigen Weise über konkrete (subjektive) Rechtsverhältnisse abzusprechen, sei es, dass ein Rechtsverhältnis mit bindender Wirkung festgestellt wird, sei es, dass es mit solcher Wirkung gestaltet wird (Hinweis E 30.6.1951, 1618/48, VwSlg 429 F/1951).