Verwaltungsgerichtshof
30.06.1964
1809/63
Eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters einer juristischen Person iSd Paragraph 9, Absatz eins, BAO liegt dann vor, wenn der Vertreter (hier: der einzige Geschäftsführer einer GmbH) der ihn treffenden Verpflichtung (hier: Abfuhr der Lohnsteuer) nicht nachgekommen ist und er im Verwaltungsverfahren keine konkreten Gründe angegeben hat, warum ihm die Erfüllung der ihm auferlegten Pflichten nicht möglich war (Hinweis E 24.9.1954, 137/52, VwSlg 1003 F/1954).
ECLI:AT:VWGH:1964:1963001809.X02