Die Haftungsbestimmung des § 9 Abs 1 BAO ist auch auf Abgabenschulden anwendbar, die vor dem Wirksamkeitsbeginn der BAO liegende Zeiträume betreffen.Die Haftungsbestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, BAO ist auch auf Abgabenschulden anwendbar, die vor dem Wirksamkeitsbeginn der BAO liegende Zeiträume betreffen.